Freitag, 4. April 2014

Die anwaltliche Patientenverfügung

Die anwaltliche Patientenverfügung

§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine rechtliche Definition der Patientenverfügung:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“.

Im Folgenden möchte ich die Möglichkeiten einer Patientenverfügung aufzeigen.
Die anwaltliche Patientenverfügung kommt daher zum Zuge, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen selbst auszudrücken.  Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt oder Facharzt, das Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim des Verfügenden, mit der er sich zum Beispiel gegen medizinische oder pflegerische Maßnahmen ausspricht, die aus seiner Sicht nur Leiden verursachen oder das Sterben verlängern würden.

Die Verfügung wird im Bedarfsfalle dann von Angehörigen oder Bekannten der entspre-chenden Einrichtung vorgelegt, oder wird dort vom Verfügenden bereits rechtzeitig hinterlegt. 
In einer Patientenverfügung können insbesondere Anordnungen getroffen werden und auch Wünsche im Hinblick auf Rettung, Behandlung oder Pflege ausgedrückt werden. So kann der verfügende Patient festlegen, dass er unter keinen Umständen für einen längeren Zeitraum künstlich ernährt werden möchte.

Auch die  Anwendung einer Magensonde (PEG) kann abgelehnt werden, wenn sie länger dauert als nötig ist, um z.B. zeitweilige Schluckbeschwerden wegen eines Schlaganfalls zu überbrücken.

Es kann festgelegt werden, dass der Verfügende im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht in einem Heim, sondern zu Hause gepflegt wird. Weiter kann festgelegt werden, dass jemand im Falle einer schweren Krankheit nicht länger als zwei Wochen an eine Apparatemedizin angeschlossen wird. Auch Fixierungen oder spezielle psychiatrische Medikamentationen können ausgeschlossen werden.

Weiter sind Regelungen möglich, wie der Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, die  künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, das Verbot der Transplantation von fremden Organen.

Das Besuchsrecht für Angehörigen kann geregelt werden wie auch die Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss. Es kann festgelegt werden, dass auf Maßnahmen verzichtet wird, die nur eine Verlängerung der Leidens- und Sterbephase bedeuten.

Vorteil der anwaltlichen Patientenverfügung ist, dass diese individuell vom Verfügenden nach eingehender anwaltlichen Beratung festgelegt wird. Sie erhalten  zeitnah einen Beratungstermin in meiner Kanzlei, in welchem wir die Patientenverfügung verfassen.  

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart

Tel : 0711-2482446

E- Mail :
KanzleiEschle@t-online.de


www.rechtsanwalt-eschle.info   (ausführliche Homepage )

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